KEIN KAMINOFEN-VERBOT 2025

BImSchV: Neue Kaminofen-Regeln ab 2025

Keine Sorge, ein generelles Kaminofen-Verbot ab 2025 gibt es nicht. Das Heizungsgesetz (GEG) hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten. Lediglich die letzte Übergangsfrist der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ist zu beachten, die am 31.12.2024 endet. Sie betrifft Kamin- und Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und dem 21.3.2010 in Betrieb genommen wurden, wobei viele dieser Feuerstätten weiterhin Bestandsschutz genießen. Falls Sie unsicher sind, ob Sie Ihr Ofen weiter betrieben werden darf, können Sie sich jederzeit per E-Mail an uns wenden.

Ab 2025 gelten neue Vorschriften für Kaminöfen gemäß der BImSchV. Doch nicht alle Öfen müssen sofort außer Betrieb genommen oder mit einem Filter nachgerüstet werden. Unter welchen Bedingungen gilt diese Regelung? Welche Kaminofen-Modelle sind überhaupt von der Austauschpflicht betroffen? In diesem Beitrag erfahren Sie:.

Genauere Angaben finden Sie auf der Website des Bundesministerium der Justiz. Auf Wunsch informiert Sie aber auch unser Beraterteam, in wie fern Ihr Kaminofen davon betroffen ist und wann sich ein Kaminofen Feinstaubfilter als Nachrüstungsmaßnahme beziehungsweise der Kauf eines neuen Kaminofens für Sie lohnt.

Neue Kaminofen-Regeln ab 2025: Welche Kaminöfen haben Bestandsschutz?

Nicht alle Feuerstätten sind von der Austauschpflicht betroffen. Diese Öfen haben Bestandsschutz:

  • Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW
  • Offene Kamine, wenn sie nur gelegentlich genutzt werden
  • Grundöfen/Kachelöfen mit handwerklich gesetztem Feuerraum
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
kachel

Historische Kaminöfen sowie handwerklich gesetzte Grund- oder Kachelöfen sind von der Pflicht zur Nachrüstung oder Stilllegung ausgenommen. Der Gesetzgeber verzichtet in diesen Fällen auf entsprechende Maßnahmen, da eine Nachrüstung unverhältnismäßig aufwendig und kostspielig wäre.

Für offene Kaminanlagen gelten in Deutschland jedoch strenge Vorschriften. Eine regelmäßige Nutzung als Raumheizung ist untersagt, da die Verbrennung in offenen Kaminen ineffizient und mit hohen Emissionen verbunden ist. Eine gelegentliche Nutzung – bis zu achtmal pro Monat – ist jedoch erlaubt. Zudem dürfen darin ausschließlich naturbelassenes Scheitholz oder Holzbriketts verbrannt werden.

Ab 2025 geltende Vorschriften: Ist eine Nachrüstung alter Kaminöfen möglich?

Ob sich eine Nachrüstung oder der Neukauf eines Kaminofens lohnt, hängt einerseits von Ihrem persönlichen Wunsch ab, den bestehenden Kamin zu erhalten, und andererseits von der Art der erforderlichen Nachrüstmaßnahme. Ihr Schornsteinfeger kann Sie dazu beraten, ob eine Nachrüstung sinnvoll ist und welcher Filter am besten geeignet wäre.

Im ofen.de-Shop finden Sie den KaminFilterKat von Kleining, der Feinstaub um bis zu 32 % und Kohlenmonoxid um bis zu 59 % reduziert. Der Filter wird direkt ins Ofenrohr integriert, erfordert jedoch regelmäßige Wartung, wie Reinigung und gelegentlichen Austausch.

Eine weitere, jedoch kostenintensivere Alternative ist der Einbau eines Feinstaub-Partikelabscheiders, der eine noch effektivere Reduzierung von Emissionen ermöglicht.

Wichtig! Der Einbau eines Filters ist eine Veränderung an der Abgasanlage und muss vorab mit dem zuständigen Schornsteinfegermeister abgeklärt werden. Auch eine DIBt-Zulassung muss vorhanden sein.

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